Liedertafel "Schleswig-Holstein" von 1866 Elmshorn e.V.
gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 23.01.2012,
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.03.2017
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Liedertafel „Schleswig-Holstein“ von 1866 Elmshorn e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Elmshorn und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied im Sängerbund Schleswig-Holstein e.V. und im Deutschen Chorverband e.V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung des Chorgesangs und der Chorgemeinschaft. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Chorproben, Stimmbildung, Konzerte und andere Veranstaltungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt insbesondere keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden haben sie auch keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenchorleitern 1) .
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
(3) Die fördernde Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein, ohne in einem Chor aktiv zu sein.
(4) Die Ernennung von Mitgliedern gemäß § 3 Ziffer 1c) erfolgt -- nach Beratung der Angelegenheit im Hauptausschuss -- durch den Vorstand. Die Mitglieder gemäß § 3 Ziffer 1c) haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge und sonstiger Abgaben befreit.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Löschung, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres. In den ersten sechs Monaten der Mitgliedschaft kann sie von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist zum Monatsende schriftlich gekündigt werden (Probemitgliedschaft).
(5) Die Kündigung ist dem Vorstand bzw. dem Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären.
(6) Die Mitgliedschaft kann vom Vorstand gelöscht werden, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge im Rückstand ist. Die Löschung darf erst erfolgen, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
(7) Ein Mitglied gemäß § 3, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann --nach Beratung der Angelegenheit im Hauptausschuss -- durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das aktive Wahlrecht. Volljährige Mitglieder gemäß
§ 3 haben auch das passive Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht von Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur von einem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. In allen anderen Fällen ist das Stimmrecht nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.
(4) Die Mitglieder haben Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den Organen des Vereins, haben aber auch Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu bewahren.
(5) Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen verpflichtet.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was den Ruf und das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
(7) Die Forderung, eine Erklärung, Sitzungs-Einladung oder Ähnliches habe schriftlich zu erfolgen, gilt auch als erfüllt, wenn die Übermittlung per Email erfolgt. Eine schriftliche Mitteilung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
§ 6 Beiträge und Umlagen
Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks werden aus Mitglieds-beiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln und Umlagen aufgebracht.
Über die Höhe der regulären Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Antragsmonats und endet am letzten Tag der Mitgliedschaft.
Umlagen bis zur Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags können erhoben werden bei einem außerordentlichen Finanzbedarf des Vereins für besondere Zwecke. Über die Höhe und Fälligkeit der Umlagen
entscheidet die Mitgliederversammlung.
In begründeten Ausnahmefällen kann einzelnen Mitgliedern der Beitrag bzw. die Umlage durch Beschluss des Vorstands ermäßigt oder erlassen werden.
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Hauptausschuss.
(2) Die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann - nach Beratung der Angelegenheit im Hauptausschuss - beschließen, dass angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Festsetzung der Höhe der regulären Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassung über die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
h) Beschlussfassung über weitere Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, insbesondere über die Gründung und Auflösung von Chören (§ 12 Ziffer 2).
(2) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vertretungsweise von einem anderen Mitglied des Vorstands mit einer Einladungsfrist von vier Wochen schriftlich einberufen, dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Maßgeblich für die Einladungsfrist ist das Absendedatum. Die Übermittlung der Einladung kann auch per E-Mail erfolgen (siehe § 5 Ziffer 7). Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, vertretungsweise ein anderes Mitglied des Vorstands.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereins-interesse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, in der Satzung ist etwas Abweichendes geregelt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(7) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Fristgerecht gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch den Hauptausschuss auf seiner jeweils nächsten Sitzung.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
(2) Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein. Zweiter Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer sind gleichberechtigte Stellvertreter des ersten Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich in ihren Aufgaben bei Bedarf gegenseitig.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei werden der erste Vorsitzende und der Schriftführer
jeweils in den Jahren mit gerader Jahreszahl, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein
neu gewählter Vorstand ins Vereinsregister eingetragen ist. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Kassenwart ist berechtigt, Bescheinigungen über Spenden und andere Zahlungen alleine
auszustellen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er koordiniert die Tätigkeit der Chöre sowie der Vertragspartner des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
(5) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder (Beauftragte des Vorstands) oder Gruppen von Mitgliedern (Ausschüsse) mit der Wahrnehmung bestimmter Sachaufgaben beauftragen. Er ist berechtigt, bei Bedarf auch Personen beratend zu den Sitzungen eines Vereinsorgans hinzuzuziehen, die nicht Mitglied dieses Organs sind. Er kann – nach Beratung der jeweiligen Angelegenheit im Hauptausschuss - verbindliche Ordnungen für den Verein erlassen (§ 13).
(6) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Versammlungen der Chöre und an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Hauptausschuss den Vorstand kommissarisch mit einer gemäß § 5 Ziffer 1 wählbaren Person bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
(8) Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet, vertretungsweise von einem anderen Mitglied des Vorstands. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sie sind in einem Protokoll festzuhalten.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Hauptausschuss
(1) Dem Hauptausschuss gehören an
a) die Mitglieder des Vorstands (§ 9 Ziffer 1),
b) die Chorsprecher und deren Stellvertreter (§ 12 Ziffer 2).
(2) Der Hauptausschuss berät den Vorstand und nimmt Stellung zu Angelegenheiten, die den gesamten Verein betreffen. Er soll die Zusammenarbeit und den Zusammenhalt der Chöre fördern.
(3) Insbesondere muss dem Hauptausschuss Gelegenheit zur Beratung und Stellungnahme gegeben werden, bevor der Vorstand über folgende Angelegenheit einen Beschluss fasst:
a) Ehrenmitgliedschaft (§ 3 Ziffer 4),
b) Vereinsausschluss (§ 4 Ziffer 7),
c) Aufwandsentschädigungen (§ 7 Ziffer 2),
d) Ordnungen (§ 13),
e) Verträge mit Chorleitern.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet über die Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung (§ 8 Ziffer 8) und über die kommissarische Ergänzung des Vorstands (§ 9 Ziffer 7).
(5) Der Hauptausschuss soll mindestens vier Mal im Jahr tagen. Er ist einzuberufen, wenn der Vorstand das beschließt, oder wenn mindestens eines seiner Mitglieder dies unter Angabe der Besprechungspunkte beim Vorstand schriftlich beantragt.
(6) Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet, vertretungsweise von einem anderen Mitglied des Vorstands. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sie sind in einem Protokoll festzuhalten.
(7) Der Hauptausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, wobei jedes Jahr ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und in den vorausgegangenen zwei Jahren nicht angehört haben.
§ 12 Chöre
(1) Die Chöre sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Gesamtvereins. Über die Gründung und Auflösung von Chören entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Name eines jeden Chores trägt den Zusatz der Liedertafel „Schleswig-Holstein“ von 1866 Elmshorn e.V.
(2) Die Mitglieder der einzelnen Chöre wählen jeweils einen Chorsprecher und einen Stellvertreter. In Chören mit nicht volljährigen Mitgliedern können auch gesetzliche Vertreter, die nicht Mitglied des Vereins sind, gewählt werden. Kommt die Wahl nicht zustande, kann der Vorstand die Ämter kommissarisch besetzen.
(3) Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht von nicht volljährigen Mitgliedern kann von einem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. In allen anderen Fällen ist das
Stimmrecht nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung und des Chorlebens im Verein kann der Vorstand -- nach Beratung der Angelegenheit im Hauptausschuss – verbindliche Ordnungen für den Verein erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 14 Haftung
(1) Für Schäden oder Verluste, die ein Mitglied bei der Nutzung von Leistungen oder Veranstaltungen des Vereins erleidet und die nicht von einer bestehenden Versicherung des Vereins gedeckt werden, haftet der Verein nur, wenn ein Repräsentant des Vereins den Schaden oder den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Der Vorstand haftet für Schäden gegenüber dem Verein bzw. einem Vereinsmitglied, die er in Erfüllung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Die Vereinsmitglieder haften nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sängerbund Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Datenschutz
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erfasst, verarbeitet und nutzt der Verein unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. Januar 2012 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 11. Februar und 5. Juli 2008 verliert damit ihre Gültigkeit.
1) Diese Satzung wendet sich gleichermaßen an Männer und Frauen, zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird jedoch sprachlich generell nur die männliche Form
verwendet.
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